Geschäftsbedingungen

der Hochschwarzwald Hotelbetriebs GmbH für erbrachte Leistungen im Parkhotel Adler in Hinterzarten.

1. Vertragsverhältnis
Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Hochschwarzwald Hotelbetriebs GmbH Hinterzarten Parkhotel "Adler" mit dem Kunden (einheitliche Bezeichnung für Besteller, Veranstalter, Gast usw.) mündlich oder schriftlich zustande. Eine einseitige Lösung des Gastaufnahmevertrages ohne Zustimmung der Hochschwarzwald Hotelbetriebs GmbH Hinterzarten Parkhotel "Adler" ist nicht möglich. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Hotel-, Gaststätten-, Freizeitbereichs der Einrichtung Hochschwarzwald Hotelbetriebs GmbH Hinterzarten Parkhotel "Adler" (im folgenden PHA Hinterzarten genannt); und gilt insbesondere für die Überlassung von Hotelzimmern, Konferenz-, Banketträumen und anderen Räumlichkeiten / Flächen des PHA sowie dem angeschlossenen Freizeitbereich. Das PHA Hinterzarten kann vom Kunden und / oder vom Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Bei Buchungen von Übernachtungen, Banketts, Veranstaltungen und insbesondere bei Gruppenreisen obliegt es dem PHA Hinterzarten ein angemessenes Deposit bis zu 50% des vereinbarten Preises zu verlangen. Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung des PHA Hinterzarten.

2. Preise
Die Preise bestimmen sich nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Diese sind in der Auftragsbestätigung genannt. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungs-erbringung mehr als 3 Monate, ist das PHA berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Für langfristig vereinbarte Tagungen/Veranstaltungen/Logis ist spätestens 4 Wochen vor dem gebuchten Termin ein Deposit in Höhe von 50% an das PHA zu leisten. Ansonsten gelten unsere AGB - Zahlungs- und Stornofristen.
Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das PHA 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das PHA einen höheren entgangenen Gewinn nachweist.
Ausnahmen zu dieser Regelung werden in Pauschalvereinbarungen/ Firmenverträgen, die sich über mindestens 12 Monate beziehen müssen, geregelt. Diese Verträge sind jährlich neu auszuhandeln.

3. Rücktritt
Bei abgeschlossenen Hotelaufnahmeverträgen, von denen der Kunde einseitig ohne Stornokosten nur bis zu einem vereinbarten Optionstermin schriftlich Rücktritt vom Vertrag erklären kann, erlischt das Rücktrittsrecht auch für den Kunden, der Reiseveranstalter ist - wenn nicht innerhalb der in der Reservierung genannten Frist der Rücktritt schriftlich gegenüber dem PHA erklärt wurde. Ist durch das PHA keine Frist genannt, kann der Rücktritt spätestens einen Monat vor Beginn der Leistungserbringung (schriftlich beim PHA eingehend) erklärt werden.

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger, vom PHA nicht zu vertretender Hinderungsgründe, insbesondere solche außerhalb der Einflußsphäre des PHA, behält sich das PHA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Gast Ersatzansprüche zustehen. Selbstverständlich wird sich das PHA bemühen, einen geeigneten Ersatz beizubringen.

Eine kostenlose Stornierung ist bis 7 Tage vor Anreise möglich. Für eine Stornierung vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 60 % zwischen dem 6. und 1. Tag und 90 % am Anreisetag berechnet. Erfolgt die Anreise nicht und/oder wird die Stornierung der bestellten Leistung seitens des Vertragspartners weder telefonisch noch schriftlich avisiert, werden ebenfalls 90% bezogen auf den vereinbarten Preis für die bestellte Leistung fällig. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Abreise. Für Gruppenbuchungen gelten gesonderte Stornierungsbedingungen. Die Frühbucherrate kann nicht mehr storniert oder umgebucht werden.

Bei Gruppenreisen gelten folgende Stornierungsbedingungen:
Logis bis 10 Personen
bis 3 Tage vor Anreise kostenfrei
bis 1 Tag vor Anreise 80 % des vereinbarten Gesamtpreises des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung
am Anreisetag voller Gesamtpreis des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung

Logis ab 11 Personen
bis 21 Tage vor Anreise kostenfrei
bis 14 Tage vor Anreise kostenfrei, falls weniger als 50 % der Gruppenteilnehmer stornieren, darüber hinaus 50 % des vereinbarten Gesamtpreises des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung
bis 3 Tage vor Anreise 80 % des vereinbarten Gesamtpreises des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung
unter 3 Tage vor Anreise voller Gesamtpreis des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung und 80 % für die weiteren Tage, wenn die gebuchte Leistung nicht anderweitig verkauft werden kann

Logis ab 20 Personen
bis 90 Tage vor Anreise kostenfrei
bis 21 Tage vor Anreise kostenfrei, falls weniger als 50 % der Gruppenteilnehmer stornieren, darüber hinaus 50 % des vereinbarten Gesamtpreises des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung
bis 3 Tage vor Anreise 80 % des vereinbarten Gesamtpreises des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung
unter 3 Tage vor Anreise voller Gesamtpreis des 1. Reisetages inkl. der 1. Übernachtung und 80 % für die weiteren Tage, wenn die gebuchte Leistung nicht anderweitig verkauft werden kann.
Im übrigen bleiben Schadensersatzforderungen bei Ausfall im Gastronomie- wie Beherbergungsbereich gem. §§ 288, 289 (Verzugszinsen) davon unberührt und unterliegen der Entscheidung des PHA.
In allen Fällen bleibt der Gast der Nachweis eines niedrigeren, dem PHA der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Für alle Leistungen hat der Kunde dem PHA die Anzahl/ Namen der Teilnehmer spätestens 5 Werktage (120 Stunden) vor dem Termin der Leistungserbringung mitzuteilen. Kommen weniger Teilnehmer als vereinbart und hat der Kunde nicht spätestens 24 h vor Veranstaltungsbeginn diese schriftlich storniert, hat der Kunde nach der vertraglich vereinbarten Teilnehmeranzahl Zahlung zu leisten. Kommen mehr Teilnehmer, wird gemäß der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet und die vertraglich vereinbarten Konditionen finden automatisch auch für diese Teilnehmer Anwendung.

Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum, andernfalls über 24:00 Uhr hinausgehen, kann das PHA zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Nachfolgeleistungen, Erschwernisse und Personal, berechnen.

Folgende Stornierungsfristen für Veranstaltungen und die Nutzung der Einrichtungen des
Freizeitbereiches gelten:
bis 20 Tage vor Veranstaltung kostenfrei, wenn das PHA anderweitig vermieten kann;
bis 15 Tage vor Veranstaltung voller Gesamtpreis, es sei denn, das PHA kann anderweitig vermieten
bis 8 Tage vor Veranstaltung voller Gesamtpreis zzgl. von 10 % des entgangenen Umsatzes (im Zweifel Mindestmenüpreis Bankett x Zahl der angemeldeten Personen);
unter 8 Tagen vor Veranstaltung voller Gesamtpreis zzgl. Ersatz von 20 % des entgangenen Umsatzes (im Zweifel Mindestmenüpreis Bankett x Zahl der angemeldeten Personen).

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt auch in diesem Falle dem Veranstalter, der Nachweis eines höheren Schadens dem PHA vorbehalten. Auch hier gilt, daß Veranstaltungen, die über Mitternacht fortdauern, durch das PHA, falls nicht anders vereinbart, auf Grund Einzelnachweis abgerechnet werden. Sonderleistungen, die infolge der Absage nutzlos werden, sind ebenfalls zu vergüten. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigung, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, einzustehen. Es obliegt dem Veranstalter, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das PHA kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.

4. Service
Das PHA ist bemüht, Weckaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen.
Zu Händen des Kunden bestimmte Nachrichten-, Post- und Warensendungen werden mit dieser Sorgfalt behandelt. Das PHA übernimmt die Aufbewahrung auf Zeit, Zustellung und auf Wunsch gegen Entgelt, die Nachsendung derselben.

 

Jedwede Haftung des PHA für derartige Leistungen ist ausgeschlossen.
Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das PHA bewahrt die Sachen 6 Monate gem. gesetzlicher Regelungen auf und kann dafür eine angemessene Gebühr berechnen. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben bzw. dürfen vom PHA versteigert werden.

5. Parkplatz
Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Objektparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des PHA. Das PHA haftet nur für unmittelbare Schäden am Fahrzeug, die auf einen bei der Überlassung der Parkfläche bereits bestehenden Mangel des Parkplatzes zurückzuführen sind, höchstens jedoch bis zum versicherungsrechtlich relevanten Zeitwert des Fahrzeuges. Der Schaden muß spätestens bei Verlassen des Grundstückes gegenüber dem PHA geltend gemacht werden.

6. Sorgfaltspflicht
Das PHA haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des PHA auftreten, wird sich das PHA generell und auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unabhängig von bisherigen Regelungen und den §§ 701 ff. BGB haftet das PHA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder der leitenden Angestellten des PHA. Eine Verwahrung bedarf vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung, Aufrechnung, Minderung oder Zurückhaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine etwaige Haftung des PHA ist, abgesehen von den §§ 701 ff. BGB, betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden beträgt 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des PHA auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzungen und unerlaubter Handlungen.

7. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, territorial unüblicher Unwetter z. B. extremer Hagelschlag oder ähnliches) oder sonstiger, vom PHA nicht zu vertretender Minderungsgründe oder das PHA beeinträchtigender Umstände (z. B. Rufgefährdung, insbesondere solcher außerhalb der Einflußsphäre des PHA) behält sich das PHA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne das dem Kunden ein Anspruch z. B. auf Schadensersatz zusteht.

8. Sonstige Schäden
Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde dem PHA, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des PHA liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.

9. Zusätzliche Dekorationen
Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder ähnlichem sowie die Nutzung von Flächen im PHA außerhalb der angemieteten Räume z. B. zu Ausstellungszwecken, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des PHA und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Diese und sonstige vom Kunden eingebrachte Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Wenn sie nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im PHA, für die eine angemessene Vergütung, mindestens in Höhe der Mietkosten für den benutzen Raum, vom Kunden geschuldet wird. Vom Kunden zurückgelassener Müll in erheblicher Menge kann auf Kosten des Kunden vom PHA entsorgt werden.

10. Behördliche Erlaubnisse
Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen / Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Die für Veranstaltungen an Dritte zu erbringenden Abgaben, insbesondere GEMA - Gebühren, Vergnügungssteuer usw., sind vom Kunden unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten, sofern im Leistungsvertrag mit dem PHA nichts anderes vereinbart worden ist.

11. Zusatzbeschaffungen
Soweit das PHA für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Derselbige haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt das PHA von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.

12. Zusätzliche gastronomische Leistungen
Der Kunde darf eigene Speisen und Getränke zum Selbstverzehr in das PHA grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden, jedoch wird zumindest eine Servicegebühr bzw. Korkengeld berechnet.

13. Öffentlichkeitswirksamkeit
Der Kunde verpflichtet sich, das PHA unverzüglich unaufgefordert, jedoch vor Vertragsabschluss, darüber aufzuklären, daß die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es auf Grund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder im negativen Fall Belange des PHA zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum PHA aufweisen und/oder die bsw. Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des PHA. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat das PHA das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Zahlung der Miete und sonstiger Leistungen die vorstehenden Regelungen.

14. An-/ Abreise
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das PHA das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne daß der Kunde hieraus einen Anspruch herleiten kann. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten diese in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist das PHA verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen Objekten zu bemühen.

15. Zahlungsfrist
Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Verzug tritt mit dem Zugang der 1. Mahnung ein. Ab Verzugseintritt ist die Rechnung mit 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, falls nicht das PHA einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro geschuldet.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Zahlungsort ist für beide Seiten der Ort des PHA. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr nach Wahl des PHA der Firmensitz bzw. der Ort des PHA.

17. Allgemeines und salvatorische Klausel
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommen.